Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“,
betrieben durch Radeberger Spezialausschank GmbH, Terrassenufer 1, 01067 Dresden


– im nachfolgenden „Restaurant“ benannt

§ 1 Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge, die mit dem Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ über die Anmietung von Separees, Veranstaltungsräumen oder von Plätzen im Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ in der Budapester Str. 32, 01069 Dresden zustande kommen. Anmietungsverträge im Sinne des Vorstehenden können nach der Vereinbarung der Parteien auch Versorgungsverträge mit Speisen, Getränken und sonstigen entgeltlichen Dienstleistungen des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“ beinhalten.

1.2. Die wirksame Einbeziehung setzt bei Privatkunden die ausdrückliche mündliche oder schriftliche Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB. Die Einbeziehung bei Kunden, für die der Kaufmannsbegriff des HGB gilt, und die Einbeziehung bei Kunden, die Veranstalter im Sinne dieses Paragraphen sind, setzt den ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ auf die Einbeziehung der AGB und die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden voraus.

1.3. Vereinbarungen zwischen Restaurant und Veranstalter/ Vertragspartner gelten ausschließlich für die Dauer des Bertreibens des Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ durch die Radeberger Spezialausschank GmbH.

1.4. Veranstalter im Sinne der AGB ist diejenige natürliche oder juristische Person, die im eigenen oder fremden Namen einen Vertrag im Sinne von Ziffer 1. dieses Paragraphen mit dem Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ abschließt oder abzuschließen gedenkt, um Dritten einen Besuch und die Inanspruchnahme der Leistungen des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“ gemäß § 1 Ziffer 1. dieser AGB auf eigene oder fremde Rechnung zu ermöglichen.

1.5. AGB des Kunden des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“ oder des Veranstalters finden nur dann Anwendung, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Widersprechen sich die AGB, so gelten die AGB des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“, es sei denn, die AGB des Kunden oder des Veranstalters sehen für diesen Fall vor, dass das Gesetz Anwendung findet.

§ 2 Vertragsabschluss, -partner, -haftung

2.1. Tritt gegenüber dem Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ ein Veranstalter auf; so wird dieser Vertragspartner des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“. Der Vertrag kommt durch schriftliche oder mündliche Bestätigung des Geschäftsführers oder einer von ihm beauftragten und bevollmächtigten Person zustande. Der Vertragsabschluss richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

2.2. Für Fälle, in denen durch das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ Leben, Gesundheit oder Körper des Vertragspartners oder Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages mit einbezogen worden sind, verletzt wurden, haftet das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ für sonstige Schäden nur im Falle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes.

2.3. Der Veranstalter ist jederzeit verpflichtet, das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ oder Mitarbeiter des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“ unverzüglich und rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines Schadens hinzuweisen.

§ 3 Leistungen, Preise, Zahlung

3.1. Das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ ist verpflichtet, die vom Veranstalter oder Kunden bestellten und vom Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ zugesagten Leistungen zu erbringen. Findet keine Verständigung über die Preise statt, so gelten die in der jeweiligen aktuellen Speisekarte ausgewiesenen Preise. Finden sich hierzu keine Angaben, so geltend die ortsüblichen und angemessenen Preise.

3.2. Der Veranstalter bzw., wenn kein Veranstalter vorhanden ist, der Kunde, ist verpflichtet, die für die Leistungen vereinbarten bzw. im Sinne des Vorstehenden geltenden Preise des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“ zu zahlen. Hatte das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ Auslagen gegenüber Dritten, so sind diese zu erstatten, wenn die Auslagen entweder vertraglich vereinbart oder in einem kausalen und der Hauptleistung dienlichen Zusammenhang mit der versprochenen Leistung des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“ standen.

3.3. Die vereinbarten Preise beinhalten, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer. Das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ ist verpflichtet, sich 3 Monate lang an die vereinbarten Preise zu halten. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 3 Monate, so werden die Parteien neue Preisverhandlungen führen. Führen diese zu keinem Ergebnis, ist das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und 85 % der ursprünglich vereinbarten Preise als Veranstaltungsaufwand in Rechnung zu stellen, soweit der Rücktritt spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn erklärt wird. Wird der Rücktritt 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erklärt, so hat das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ einen Anspruch auf 50 % der ursprünglich vereinbarten Preise.

3.4. Mit Durchführung der Veranstaltung wird der Anspruch auf Zahlung an das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ fällig. Soweit eine Rechnung zwischen den Parteien vereinbart ist, ist die Rechnung innerhalb von 10 Tagen ab Versand der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Erfolgt die Rechnungszahlung nicht innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung, ist das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen.

3.5. Das Restaurant ist berechtigt, jederzeit eine Vorauszahlung zu beanspruchen, die, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, 50 % des vereinbarten Preises beträgt.

§ 4 Rücktritt des Restaurants

4.1. Wird eine vertraglich vereinbarte Vorauszahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung beglichen, ist das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche des Veranstalters oder Kunden sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter oder Kunde Vertragspartner des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“ ist.

4.2. Ferner ist das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt vor, wenn höhere Gewalt oder andere vom Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages für das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ unmöglich machen, Veranstaltungen unter bewusst oder fahrlässig irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen wie Veranstalter oder Zweck gebucht werden, das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“, die Gäste oder den Ruf des Restaurants gefährden kann, soweit dem Veranstalter oder Kunden vorher die Möglichkeit innerhalb angemessener Frist eingeräumt worden ist, vollständig Abhilfe zu schaffen, der Veranstalter oder Kunde ohne vorherige schriftlich Zustimmung des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“ zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufsveranstaltungen in das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ einlädt.

4.3. Der Rücktritt vom Vertrag kann jederzeit erfolgen, wenn die vorliegenden Voraussetzungen gegeben sind. Im Rücktrittsfalle sind Schadensersatzansprüche oder Aufwendungsersatzansprüche des Veranstalters oder Kunden ausgeschlossen. Ansprüche des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“ bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Rücktritt des Veranstalters (Abbestellungen)

5.1. Bestellungen sind verbindlich und stellen einen abgeschlossenen Vertrag dar. Der vereinbarte Vertragspreis oder für den Fall, dass eine Vereinbarung nicht stattgefunden hat, der zu zahlende Vertragspreis im Sinne dieser AGB, ist in voller Höhe zu zahlen, wenn trotz Bestellung die angekündigte Gästezahl nicht erscheint. Für den Fall, dass nur ein Teil der angekündigten Gäste erscheint, gilt § 6 dieser AGB. Die vorliegende Klausel betrifft nur den vollständigen No-Show-Fall.

5.2. Der Veranstalter kann ebenso wie der Kunde bis zu 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt erfolgt entschädigungslos. Erfolgt der Rücktritt bis zu zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, so hat der Veranstalter bzw. der Kunde, sofern kein Veranstalter vorhanden ist, 60 % des vereinbarten Vertragspreises, sollte kein Vertragspreis vereinbart sein, der Vertragspreis im Sinne dieser AGB, zu zahlen. Es handelt sich hierbei um einen pauschalisierten Schadensersatz. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, den Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ bleibt auch die Möglichkeit, einen höheren Schaden, als den pauschalisierten Schadensersatz, darzulegen und nachzuweisen.

5.3. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag bis zu 2 Tage vor der Veranstaltung, so beläuft sich der pauschalisierte Schadensersatz auf 85 %des vereinbarten Vertragspreises. Im Übrigen bleibt es bei den Vereinbarungen dieser AGB. Erfolgt die Absage kürzer als 2 Tage vor der Veranstaltung, so bleibt es bei dem vertraglich vereinbarten, sollte kein Vertragspreis vereinbart sein, bei dem nach diesen AGB zu zahlenden Vertragspreis.

5.4. Zwei Tage heißt 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn, eine Woche heißt 7 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn, wobei der Tag der Veranstaltung nicht hinzugerechnet wird. 2 Wochen heißt 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, 3 Wochen heißt 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn, wobei der Tag des Veranstaltungsbeginnes nicht mit gezählt wird.

5.5. Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen und beiderseitig im Vertrag unterzeichneten Form.

§ 6 Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

6.1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % der gemeldeten Gäste (es wird immer auf die nächst höhere Prozentzahl aufgerundet) muss spätestes 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ schriftlich oder als E-Mail mitgeteilt werden. Sie bedarf der Zustimmung und der Bestätigung des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“. Ohne die Zustimmung und Bestätigung verbleibt es bei dem ursprünglich vereinbarten Vertragspreis bzw. Vertragspreis im Sinne dieser AGB, sollte kein Vertragspreis vereinbart worden sein.

6.2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5 % (es wird immer auf die nächst höhere Prozentzahl aufgerundet) wird vom Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen gilt das in Ziffer 1. genannte.

6.3. Für den Fall, dass mehr als die genannte Gästezahl erscheint, wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zur Abrechnung gebracht. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % (es wird immer auf die nächst höhere Prozentzahl aufgerundet) ist das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ berechtigt, in Abweichung von den vereinbarten Preisen mit dem Vertragspartner einen neuen Vertragspreis auszuhandeln. Kommt es zu keiner Verständigung, ist das Restaurant berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die vertraglich vereinbarten Preise oder die ortsüblichen und angemessenen Preise im Sinne dieser AGB zu beanspruchen.

6.4. Das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ ist weiterhin berechtigt, bestätigte Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies für den Veranstalter unzumutbar ist. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“ die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Restaurant zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft dem Veranstalter oder Kunden in Rechnung stellen, es sei denn, das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ trifft hinsichtlich der Zeitenverschiebung ein Verschulden.

§ 7 Mitbringen von Speisen und Getränken

7.1. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Betreiber des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten (wie z. B. Korkgeld oder Servicepauschale) berechnet. Können sich die Parteien über einen solchen Betrag zur Deckung der Gemeinkosten nicht verständigen, so ist das Restaurant berechtigt, einen angemessenen und üblichen Betrag zu beanspruchen.

§ 8 Technische Einrichtungen und Anschlüsse

8.1. Soweit das Restaurant für den Veranstalter auf dessen Veranlassung hin technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Restaurant von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

8.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“ bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“ gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ pauschal erfassen und berechnen. Treffen die Parteien hierzu keine Verständigung, ist eine Stromkostenpauschale von EUR 300,00 pro Veranstaltung vom Veranstalter zu beanspruchen.

8.3. Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“ berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ eine Anschlussgebühr verlangen.

8.4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete Anlagen des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“ ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

8.5. Störungen an vom Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Restaurant diese Störungen nicht zu vertreten hat. Die Ausfallvergütung beläuft sich, soweit die Parteien sich hierauf nicht anderweitig verständigen, auf EUR 300,00 pro Veranstaltung.

§ 9 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

9.1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände und Kleidungsstücke, befinden sich auf die Gefahr des Veranstalters oder, sollte ein solcher nicht vorhanden sein, des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Restaurant „Radeberger Spezialausschank“. Das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“.

9.2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Restaurantbetreiber abzustimmen.

9.3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen.
Bei offenen Rechnungen hat das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ im Übrigen ein Zurückbehaltungsrecht an den Gegenständen. Unterlässt der Veranstalter das Entfernen, darf das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ für die Dauer des Verbleibs Raummiete in Höhe von EUR 200,00 pro Tag berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ der eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 10 Haftung des Veranstalters für Schäden

10.1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Einflussbereich oder ihn selbst verursacht werden.

10.2. Das Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) in vom Restaurant „Radeberger Spezialausschank“ zu bestimmender Höhe verlangen.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Vertragsbestätigung oder dieser AGB für Veranstaltungen bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.

11.2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“.

11.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“. Soweit ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Restaurants „Radeberger Spezialausschank“.

11.4. Es gilt deutsches materielles Recht und deutsches internationales Privatrecht.

11.5. Sollten die AGB oder die vertraglichen Vereinbarungen Lücken aufweisen, so gilt das Gesetz. Dresden, Januar 2011